Im türkischen Recht
gilt in diesem Fall das Gegenseitigkeitsprinzip. Nach Artikel 35 des
türkischen Grundbuchgesetzes Nr. 2644 vom 22.11.1934 dürfen Ausländer
in der Türkei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verbote
sowie des Gegenseitigkeitsprinzips in der Türkei Immobilien
erwerben.
In Übereinstimmung
mit dieser Regelung können Staatsangehörige der Länder, die türkischen
Staatsangehörigen das Recht einräumen in ihrem Land Immobilien zu
kaufen, außer in Gebieten, die durch besondere Gesetzgebung
ausgeschlossen sind, in der Türkei Immobilien erwerben.
Da Deutschland türkischen
Staatsangehörigen das Recht auf Immobilienkauf einräumt, können
deutsche Staatsangehörige in der Türkei unter Berücksichtigung
der unten aufgeführten Bedingungen in der Türkei Immobilien
erwerben.
Regionale Einschränkungen
Nach dem Gesetz Nr.
2644 können Ausländer in bestimmten Gebieten überhaupt keine
Immobilien erwerben, in wieder anderen Gebieten ist der Kauf von
Immobilien nach besonderer Genehmigung des Ministerrates möglich.
a. Gebiete, in denen
Immobilienkauf für Ausländer strikt untersagt ist:
Nach dem Gesetz Nr. 2565, dem Gesetz für militärische Sperr- und
Sicherheitszonen, ist der Kauf von Immobilien für Ausländer in den
genannten Bereichen verboten.
b. Genehmigungspflichtige Gebiete für Ausländer beim
Immobilienkauf:
Gemäß Artikel 87
des Gesetzes Nr. 2644 ist es Ausländern nach besonderer Genehmigung
des Ministerrates möglich, außerhalb der Dorfgrenze liegende
separate Bauernhöfe und Grundstücke, die größer als 30 Hektar
sind, zu kaufen.
Der Kauf ist unter
Beachtung der oben erwähnten Einschränkungen in folgenden Gebieten
möglich:
a. Innerhalb der
Stadtgrenze, außer in Gebieten, die zu militärischem Sperrgebiet
und Sicherheitszonen erklärt wurden, ohne besondere Genehmigung.
b. Separate Bauernhöfe außerhalb der Dorfgrenze sowie Grundstücke,
die größer als 30 Hektar sind und außerhalb der Dorfgrenze
liegen, mit Genehmigung des Ministerrates.
Innerhalb der
Stadtgrenzen gibt es für den Immobilienkauf keine besondere Einschränkung
hinsichtlich Anzahl, Wert und Art (Grundstück, Haus, Geschäftshaus).
Da Deutschland türkischen
Staatsangehörigen das Recht einräumt Immobilien zu erwerben, dürfen
auch deutsche Staatsangehörige in Übereinstimmung mit den oben erwähnten
Bedingungen in der Türkei Immobilien kaufen.
Vermietung
und Verkauf
Ausländer
können ihre Immobilien in der Türkei selbst nutzen oder auch an
eine von ihnen gewünschte Person vermieten. Diejenigen, die ihre
Immobilie vermieten und dadurch einen bestimmten jährlichen Betrag
überschreiten (für 1993 war dieser Betrag bei 6.000.000 TL
festgelegt), sind verpflichtet, Einkommensteuer zu zahlen. Ein
bestimmter Betrag der Mieteinnahmen ist steuerfrei. Auf den
steuerpflichtigen Betrag, können nach Wunsch laufende Kosten für
die Immobilie (Reparaturen, Wasserkosten, Strom, u.a.), die sich
steuersenkend auswirken, geltend gemacht werden. 25% der
eingenommenen Miete für Geschäftshäuser können ohne Nachweis als
Ausgaben abgeschrieben werden, der verbleibende Betrag wird
versteuert. Die Einkommensteuer für den zu versteuernden Betrag
beginnt bei 25%.
Ausländer, die in
der Türkei Eigentum besitzen, dürfen dieses zu jeder Zeit an jede
beliebige Person verkaufen. Der Verkaufsgegenwert kann ins Ausland
transferiert werden.
Erbrechtliche
Bestimmungen
Wenn Ausländer, die in
der Türkei Immobilien besitzen, sterben, so werden diese den Erben
übertragen. Die Erben des Ausländers erhalten in diesem Fall von
dem Nachlassgericht ihres Landes, deren Bürger sie sind, einen
Erbschein. Der Ausländer erhält durch Vorlage des
Gerichtsbeschlusses beim türkischen Gericht eine Vollstreckungserklärung.
Gestützt auf diese Vollstreckungserklärung geht dann der Nachlass
des Verstorbenen auf die Erben über. Die Erben, denen die Immobilie
übertragen wurde, erklären ihre Erbschaft, und damit verbunden
zahlen sie Erbschaftssteuer. Für jeden Erben bleibt auch hier ein
bestimmter Betrag steuerfrei. Der zu versteuernde Wert des Erbes
wird im Verhältnis zu den Erbteilen errechnet.