Kauf- und Erbrecht von Immobilien für Ausländer in der Türkei                                                                        

Im türkischen Recht gilt in diesem Fall das Gegenseitigkeitsprinzip. Nach Artikel 35 des türkischen Grundbuchgesetzes Nr. 2644 vom 22.11.1934 dürfen Ausländer in der Türkei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verbote sowie des Gegenseitigkeitsprinzips in der Türkei Immobilien erwerben.

In Übereinstimmung mit dieser Regelung können Staatsangehörige der Länder, die türkischen Staatsangehörigen das Recht einräumen in ihrem Land Immobilien zu kaufen, außer in Gebieten, die durch besondere Gesetzgebung ausgeschlossen sind, in der Türkei Immobilien erwerben.

Da Deutschland türkischen Staatsangehörigen das Recht auf Immobilienkauf einräumt, können deutsche Staatsangehörige in der Türkei unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Bedingungen in der Türkei Immobilien erwerben.


Regionale Einschränkungen

Nach dem Gesetz Nr. 2644 können Ausländer in bestimmten Gebieten überhaupt keine Immobilien erwerben, in wieder anderen Gebieten ist der Kauf von Immobilien nach besonderer Genehmigung des Ministerrates möglich.

a. Gebiete, in denen Immobilienkauf für Ausländer strikt untersagt ist:
Nach dem Gesetz Nr. 2565, dem Gesetz für militärische Sperr- und Sicherheitszonen, ist der Kauf von Immobilien für Ausländer in den genannten Bereichen verboten.
b. Genehmigungspflichtige Gebiete für Ausländer beim Immobilienkauf:

Gemäß Artikel 87 des Gesetzes Nr. 2644 ist es Ausländern nach besonderer Genehmigung des Ministerrates möglich, außerhalb der Dorfgrenze liegende separate Bauernhöfe und Grundstücke, die größer als 30 Hektar sind, zu kaufen.

Der Kauf ist unter Beachtung der oben erwähnten Einschränkungen in folgenden Gebieten möglich:

a. Innerhalb der Stadtgrenze, außer in Gebieten, die zu militärischem Sperrgebiet und Sicherheitszonen erklärt wurden, ohne besondere Genehmigung.
b. Separate Bauernhöfe außerhalb der Dorfgrenze sowie Grundstücke, die größer als 30 Hektar sind und außerhalb der Dorfgrenze liegen, mit Genehmigung des Ministerrates.

Innerhalb der Stadtgrenzen gibt es für den Immobilienkauf keine besondere Einschränkung hinsichtlich Anzahl, Wert und Art (Grundstück, Haus, Geschäftshaus).

Da Deutschland türkischen Staatsangehörigen das Recht einräumt Immobilien zu erwerben, dürfen auch deutsche Staatsangehörige in Übereinstimmung mit den oben erwähnten Bedingungen in der Türkei Immobilien kaufen.

 

 Vermietung und Verkauf

Ausländer können ihre Immobilien in der Türkei selbst nutzen oder auch an eine von ihnen gewünschte Person vermieten. Diejenigen, die ihre Immobilie vermieten und dadurch einen bestimmten jährlichen Betrag überschreiten (für 1993 war dieser Betrag bei 6.000.000 TL festgelegt), sind verpflichtet, Einkommensteuer zu zahlen. Ein bestimmter Betrag der Mieteinnahmen ist steuerfrei. Auf den steuerpflichtigen Betrag, können nach Wunsch laufende Kosten für die Immobilie (Reparaturen, Wasserkosten, Strom, u.a.), die sich steuersenkend auswirken, geltend gemacht werden. 25% der eingenommenen Miete für Geschäftshäuser können ohne Nachweis als Ausgaben abgeschrieben werden, der verbleibende Betrag wird versteuert. Die Einkommensteuer für den zu versteuernden Betrag beginnt bei 25%.

Ausländer, die in der Türkei Eigentum besitzen, dürfen dieses zu jeder Zeit an jede beliebige Person verkaufen. Der Verkaufsgegenwert kann ins Ausland transferiert werden.

 

Erbrechtliche Bestimmungen


Wenn Ausländer, die in der Türkei Immobilien besitzen, sterben, so werden diese den Erben übertragen. Die Erben des Ausländers erhalten in diesem Fall von dem Nachlassgericht ihres Landes, deren Bürger sie sind, einen Erbschein. Der Ausländer erhält durch Vorlage des Gerichtsbeschlusses beim türkischen Gericht eine Vollstreckungserklärung. Gestützt auf diese Vollstreckungserklärung geht dann der Nachlass des Verstorbenen auf die Erben über. Die Erben, denen die Immobilie übertragen wurde, erklären ihre Erbschaft, und damit verbunden zahlen sie Erbschaftssteuer. Für jeden Erben bleibt auch hier ein bestimmter Betrag steuerfrei. Der zu versteuernde Wert des Erbes wird im Verhältnis zu den Erbteilen errechnet.     

 

Abwicklung der Kaufhandlung

Nach türkischem Recht ist die Handlung des Kaufes und Verkaufes dem Grundbuchamt übertragen. Notare sind nicht berechtigt Kaufhandlungen durchzuführen. Der Notar darf lediglich den Zahlungstermin abwickeln. Die eigentliche Verkaufshandlung findet danach gesondert, beim Grundbuchamt statt.

 

 Anfallende Steuern

Der Ausländer selbst hat beim Grundbuchamt die Kaufhandlung abzuwickeln. Sie kann auch durch einen Vertreter mit notariell beglaubigter Vollmacht vollzogen werden.

Immobilienkäufer zahlen für die Kaufhandlung beim Grundbuchamt 48°/oo (48 von Tausend) des Immobilienwertes als Grundbuchgebühr.

Der ausländische Käufer ist nicht verpflichtet den Nachweis zu erbringen, dass er für die Zahlung des gekauften Objektes Devisen mitgebracht und diese in Landeswährung umgetauscht hat. Diejenigen, die Devisen mitbringen, diese bei der Bank in Landeswährung tauschen und danach Objekte kaufen, lassen diese beim Grundbuchamt eintragen.
Immobilieneigentümer melden den Wert ihres Eigentums der Stadtverwaltung. Die jährlich zu entrichtende Immobiliensteuer richtet sich nach dem gemeldeten Wert der Immobilie. Die Immobiliensteuer beträgt je nach gemeldetem Wert für Häuser 4 °/oo, für Geschäftshäuser 5 °/oo, für Grundstücke 6 °/oo, für Ländereien 3 °/oo.

 

 Hausratimport durch Ausländer in die Türkei

1) Ausländer, die zu Arbeits-, Forschungs- oder Studienzwecken in die Türkei reisen, können ihren gebrauchten Hausrat für die Dauer von mindestens zwei Jahren gegen Hinterlegung einer Kaution vorübergehend einführen. Nach Ablauf dieser Frist muss der Hausrat ausgeführt werden.

2) Ausländer, die in die Türkei übersiedeln, können ihren gebrauchten Hausrat zeitlich unbegrenzt einführen. Zu diesem Zweck ist zunächst vom Gouverneursamt (Regierungspräsident) der Stadt, in der man sich aufhalten wird, die Aufenthaltsgenehmigung einzuholen, anschließend ist durch das Gouverneursamt beim türkischen Innenministerium der Antrag auf Genehmigung der Niederlassung in der Türkei zu stellen. Nach Einholung der erforderlichen Genehmigungen kann der gebrauchte Hausrat eingeführt werden.

 

Eintragung im Grundbuchamt

Ein Dolmetscher stellt fürs Protokoll fest und bestätigt Ihnen mündlich, welche Lage bzw. Eigenschaften das erworbene Objekt besitzt. Danach erhalten Sie den Originalauszug des Tapu (Eigentumsübertragung).